SATZUNG GEMEINSAM –
GEMEINNÜTZIGER VEREIN AMMERSEE WEST e.V.
Sitz: Schondorf, Wilhelm-Leibl-Platz 4, 86938 Schondorf (Tel. 08192-222)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „GEMEINSAM – Gemeinnütziger Verein Ammersee West e.V.“
Er hat seinen Sitz in Schondorf am Ammersee (Wilhelm-Leibl-Platz 4, 86938 Schondorf) und soll beim Amtsgericht Landsberg am Lech im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck der Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von sozialen Aufgaben im Gebiet Ammersee West und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Dabei kann der Verein Projekte zusammen mit einer oder mehreren Institutionen durchführen. Der Verein kann Träger und Anstellungsträger sein. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sozialmobil, durch die Unterhaltung des Kinderparks und der Tagesmüttervermittlung sowie durch die finanzielle Unterstützung von Kinder- und Jugendeinrichtungen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich einmal für ein Geschäftsjahr festgesetzt. Dabei können unterschiedliche Beiträge für natürliche und juristische Personen und sonstige Vereinigungen festgesetzt werden. Neben der monatlichen Zahlungsweise ist auch eine einmalige Zahlung des Jahresbeitrages innerhalb der ersten zwei Quartale eines Geschäftsjahres möglich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes oder die Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Beschwerde einreichen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4
Aufbringung der Mittel, Vermögen
Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden insbesondere aufgebracht:
a) durch die Beiträge der Mitglieder
b) durch Spenden und Stiftungen
c) durch sonstige geeignet erscheinende Maßnahmen und Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zuwendungen erhalten, insbesondere dürfen in keiner Form Mitgliedsbeiträge, Geld oder Sachspenden zurückgewährt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben können nach Bedarf besondere Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften durch den Vorstand eingerichtet werden.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des gegenwärtigen Vorstandes nach.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen für seine Amtszeit einen ersten und zweiten Vorsitzenden, einen Schatzmeister und eine Protokollführer.
Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er einen jährlichen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und eine Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen sowie eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung aufzustellen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 abs. 2 BGB. Die Vertretung des Vereins muss durch jeweils zwei der vorstehend benannten Vorstandsmitglieder erfolgen. Die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte können von den Rechtsvertretern des Vereins nur abgeschlossen werden, wenn der Vorstand einstimmig zugestimmt hat:
a) Verfügungsgeschäfte, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen oder Verpflichtungsgeschäfte zu solchen Verfügungsgeschäften,
b) Rechtsgeschäfte, die den Verein über eine Wertgrenze bei einmaligen Aufwendungen von mehr als € 5.000,– oder bei wiederkehrenden Leistungen von jährlich mehr als € 10.000,– verpflichten.
c) Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften. Die Aufnahme von Darlehen durch den Verein ist ausgeschlossen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ für Trägerschaften und Anstellungsträgerschaften. Er kann die Geschäftsführung delegieren. In diesem Fall ist er Aufsichtsorgan über den delegierten Geschäftsbereich.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes, in der Regel der 1. Vorsitzende des Vorstandes.
Über die Beratungsgegenstände und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auch die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung feststellt, die Teilnehmer namentlich aufführt und die Stimmenzahl bei Beschlüssen und Wahlen festhält.
Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung einzusetzen. Er kann dem Vorstand angehören. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben und zu den Akten des Vorstandes zu nehmen. Vereinsmitglieder können die Protokolle jederzeit einsehen.
Der Vorstand in seiner Gesamtheit hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse möglichst umgehend durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des gültigen Mitgliederbeitrages, über die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur gültig bei Zustimmung von drei Viertel aller Vereinsmitglieder, die dazu schriftlich und einzeln abgestimmt haben müssen. Dazu ist auch eine Briefabstimmung möglich, falls ein Mitglied verhindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, auf der ein solcher Beschluss herbeigeführt werden soll. Das Mitglied hat in diesem Fall einen Abstimmungsbrief mit dem Beschlusswortlaut, der auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, rechtzeitig – mindestens 7 Tage – vor der Mitgliederversammlung anzufordern und diesen der Vorstandschaft geschlossen bis 24 Uhr zum Vortag des Tages beim Vorstand einzureichen, an dem solche Beschlüsse auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Die Abstimmungsbriefe können erst auf der Mitgliederversammlung geöffnet und ausgezählt werden, die solche Beschlüsse behandelt. Von dem Verfahren der Abstimmungsbriefe kann der Vorstand auf Vorschlag einer Mitgliederversammlung oder in eigener Initiative auch Gebrauch machen, um die Meinung der Mitglieder zu einer bestimmten Angelegenheit des Vereins zu erkunden. Dieses Verfahren ersetzt allerdings nicht das ordentliche Abstimmungsverfahren der Mitgliederversammlung mit Ausnahme eines Beschlusses über die Auflösung des Vereines.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Annahme bzw. Erweiterung der Tagesordnung.
Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung Anregungen und Anträge einbringen. Zu diesem Zweck ist vor Beginn der Verhandlungen der Mitgliederversammlung die Tagesordnung um weitere Punkte zu ergänzen. Anträge können auch schriftlich beim Vorstand spätestens 1 Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.
2. Behandlung der Tagesordnung
3. Wahl des Vorstandes gemäß § 2 der Satzung
4. Beschluss über den Mitglieder-Jahresbeitrag
5. Feststellung des Haushaltsplanes
6. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, insbesondere des Jahresberichtes über die Aktivitäten des Vereins
7. Feststellung der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung wird durch 2 Revisoren geprüft, die von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr bestellt werden.
8. Entlastung des Vorstandes
9. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen sind vor Vollzug in jedem Fall dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften sowie dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen. Die Änderung des Vereinszweckes und dieser Satzungsbestimmung ist unzulässig.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem darauffolgenden Kalenderjahresabschluss.
§ 10
Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die sich zur Zeit in Gründung befindende Stiftung „GEMEINSAM“ mit Sitz in 86938 Schondorf am Ammersee mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden. Bis zur endgültigen Gründung der Stiftung und deren Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die evang. luth. Kirchengemeinde Dießen-Utting zwecks Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Schondorf, den 6. April 2006
Peter Raithel Aina Raithel